Es geht dabei um die Kontrolle der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Für den Agrarhandel ergeben sich daraus eine Reihe von Auflagen und Verpflichtungen. Ab Februar besteht unter anderem eine strenge Kontrollpflicht gegenüber der Identität und Tätigkeit der Abnehmer sowie über die Verwendung des Produktes.
Nachfolgend die wesentlichen Einschränkungen und Pflichten für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen:
- Keine Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit
- Informationspflicht entlang der Lieferkette
- Überprüfung der Kunden
- Unverzügliche Meldung an Behörden bei verdächtigen Transaktionen und Diebstahl
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie als Kunde mit unserem SGL Infoschreiben. Ferner erhalten Sie beim Kaufabschluss bzw. vor der Auslieferung eines Düngers, der unter die EU-Verordnung 2019/1148 fällt, eine Kundenerklärung, ohne die wir keine Ausgangstoffe für Explosivstoffe ab dem 01.02.2021 ausliefern dürfen.
Hier gelangen Sie zur EU-Verordnung 2019/1148