Sperrfrist: Wo ab 16. Januar Güllefahren erlaubt ist.

Das Güllesilvester rückt näher! Im Januar endet die Sperrfrist für die Ausbringung von Gülle. Aber wann genau? Hier sind aber unterschiedliche Termine zu beachten. agrarheute gibt eine Übersicht über die wichtigsten Fristen.

Hinterfragen Sie bei jedem Einsatz, vor allem bei angefrorenem Boden, ob Boden und Pflanzen tatsächlich aufnahmebereit sind. Die Bevölkerung nimmt Gülletransporte aufmerksam wahr und zeigt Verstöße regelmäßig an.

Acker: Verbot noch bis 31. Januar

Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Folgende Ausnahmen gibt es, wenn ein Düngebedarf gegeben ist:

  • Zu Zwischenfrüchten und Winterraps dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis 15. September erfolgt.

  • Zu Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht dürfen bis zu 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff bis Ende September gedüngt werden, wenn die Saat bis Ende September erfolgt.

  • Mehrjähriger Feldfutterbau hat die gleiche Sperrfrist wie Grünland, wenn die Aussaat bzw. Ernte der Deckfrucht vor 15. Mai stattgefunden hat.

 

Eine Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland ist nicht möglich.

Grünland: Grundsätzliches Verbot bis 31. Januar

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert ebenfalls bis einschließlich 31. Januar. Mehrjähriger Feldfutterbau muss vor dem 15. Mai gesät sein und mindestens zwei Hauptnutzungsjahre (nach Mehrfachantrag) umfassen.

Nach dem letzten Schnitt des Grünlands und mehrschnittigen Feldfutterbaus darf max. 30 kg/ha Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff gedüngt werden.

 

Gefrorene Böden sind tabu

Unabhängig von den Sperrfristen gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten!

"Schneebedeckt" scheint oft ein dehnbarer Begriff zu sein. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat anhand einer Bilderserie eine gute Hilfestellung veröffentlicht, was als befahrbar gilt und was nicht.

Davon abweichend dürfen im Frühjahr auf gefrorenem Boden bis zu 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden, wenn

  • der Boden tagsüber aufnahmefähig wird und

  • keine Abschwemmgefahr in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen besteht und

  • der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine „grüne“ Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

Bei schneebedecktem Boden ist unabhängig von der Schneehöhe eine Düngung generell verboten.

 

Ausnahmen für Grünland: Teilweise schon ab 16. Januar erlaubt

Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben.

Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben, und zwar um zwei oder um vier Wochen. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist. Die Anträge mussten im jeweiligen Bundesland im Herbst gestellt worden sein.

Die Verschiebung kann ein Vorverlegen (beispielsweise in Niedersachsen, Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen) oder auch ein Verlegen nach hinten sein (unter anderem in Bayern und in südlichen Landesteilen Baden-Württembergs).

Damit dürfen die ersten Betriebe, überwiegend in den nördlichen Bundesländern, schon ab dem 16. Januar wieder Gülle ausbringen.

Antragsverfahren in den Bundesländern unterschiedlich

Anträge für eine Verschiebung der Güllesperrfrist auf Grünland müssen im Herbst gestellt werden. Das Verfahren ist je nach Region unterschiedlich:

  • Niedersachsen: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer.

  • Schleswig-Holstein: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer; Besonderheiten bei Betrieben in der sogenannten Nitrat- und Phosphatkulisse sind zu beachten.

  • Nordrhein-Westfalen: Einzelbetrieblicher Antrag bei der Landwirtschaftskammer.

  • Baden-Württemberg: Per Allgemeinverfügung durch das Landwirtschaftsministerium und anschließendem Erlass des jeweiligen Landratsamts. Einzelanträge ebenfalls möglich.

  • Bayern: landkreisweiter Antrag der Kreisgeschäftsstelle des Bauernverbands.

 

Quelle: agrarheute

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